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offener Brief
Offener Brief.
Von Günter Rupp
Gatherweg 135
40231 Düsseldorf,
An Herr Bundespräsident. Johannes Rau für die BRD.
An Herr Kultusminister ( Michael Vesper für das Land NRW.
Guten Tag Herr Rau.
Guten Tag Herr Vesper.
Was halten sie denn von der Bequemlichkeit, und denkfaule Fachkompetenz ihrer Mitarbeiter, Betreffs: Unterstützung aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe.
Schreiber ist Legastheniker und macht die vermeidbaren Rechtschreibfehler mit Absicht.
JEDER HAT EIN RECHT DARAUF ZU ERFAHREN,
WAS MIT IHM GESCHIEHT ODER GESCHEHEN SOLL, WARUM,
UND MIT WELCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ES BEGRUENDET WIRD.
Dieser aus Artikel 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
ableitbare Rechtsanspruch garantiert jedem mündigen Bürger sein Selbstbestimmungsrecht und seine Selbstverantwortung, denn nur seine Selbstbestimmung kann ihn vor missbräuchlicher Fremdbestimmung schützen,
Soweit das Grundrecht, soweit auch Rechtsgut.
Dabei werden wir alle mit Regeln konfrontiert, die uns eigentlich bei der Wirklichung unser aller Interessen helfen sollen, und oft, erfahren wir leider viel zu spät, dass diese Regeln. Gerade auch von den Aufsichtsbehörden zur eigene Machtentfaltung missbraucht werden.
Letztlich nur ihrer Faulheit, Eigennutz und Beqemlichkeit geholfen haben...
Ob Mann, mit Naivität, und frommen Glauben an den Rechtsstaat, dann noch mit ordnungsgemäßen Widerspruch und Rechtshilfe dagegen ankommt, wage ich per Exempel zu bezweifeln.
ZB. Bin ich Kunstmaler und muss, verfassungsgarantiert, niemanden um das Freiheitsrecht Art.5 Abs.3 GG. um eine Erlaubnis fragen.
und diese Besonderheit wird von der Rechtswissenschaft, der allgemeinen Reglementierungssucht, unserer Verwaltung ausdrücklich entgegengehalten.
Dennoch wagt es die Behörde Köln und Düsseldorf mir das Freiheitsrecht aus Art.5 Abs.3 GG. Wie es Heißt ( auf Tannenbaumverkäuferbasis) abzustreiten.
Man behauptet: eigenem Ermessen, nicht dazu verpflichtet zu sein, Das Verkaufen meiner Bilder in der Fußgängerzone erlauben zu müssen!
Völlig unverständlich, wird Behörde auch noch vom Oberlandesgericht-Köln und Düsseldorf Unterstützt.
Tenor: Das verkaufen von selbstgemalten Bilder habe nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun, deshalb sei von Gesetz her, auch nichts dagegen einzuwenden, wenn Behörde mich mit exemplarischen und Spezialpräventiven Ordnungsstrafen aus der Fußgängerzone verdrängt.
Ich rede keinen Quatsch, den Hirnriss des Senats kann man in der Juristenfachschrift „Gewerbe-Arschiv“ nachlesen.
Widerspruch und Rechtsbeschwerde zwecklos, das Oberlandesgericht versteckt seine Hinterlist hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz. Denn bei Ordnungswidrigkeiten geht nichts mehr über die Unrechtsprecher hinaus, Da können Oberlandesrichter Unrechten und Recht beugen, wie sie eigenverantwortlich Unangreifbar sind.
Also sagt die Behörde Köln auch Unrecht ist Rechtskraft: Da interessiert es uns einen Scheiß, wie die Rechtsbeugung zustande gekommen ist.
Verzeihung wenn ich das Gedankengut, meiner Feinde etwas Krass und Ordinär deutlich mache. Leider wird sich die ordinäre Gesinnung der Unrechter gegen die Kunstfreiheit allgemein und meiner besonders, durch die ganze Affäre ziehen.
Verzeihen sie wenn ich das Kind beim Namen nenne.
So, wiehert auch, die obere Aufsichtsbehörde: Nachdem du gerichtsbekannt als ordentlicher Ordnungsstörer erkannt und bekannt bist: kann uns kein Arsch noch zwingen, dir für das Verkaufen von Bilder in der Fußgängerzone eine Sondernutzungserlaubnis erteilen zu müssen.
Jetzt aber, mal langsam. Ich habe einen Gewerbeschein, damit auch einen Rechtsanspruch auf eine Verkaufsgenehmigung wie jeder andere Ambulante Weihnachtsbaum, oder Schlittenverkaufender Straßenhändler auch.
Behörde Köln: Wo hast Du denn einen Gewerbeschein, wenn wir dir den Gewerbeschein Wegnehmen dürfen:
Am 16.11.1979 wird mir der Gewebeschein mit der Begründung eingezogen. Das ich, als permanenter Querulant, gegen die Ordnungsweisungen der Gerichte und Behörden, nicht mehr die sittliche Voraussetzung hätte, einen Gewerbeschein zu besitzen, um damit meine Bilder in der Fußgängerzone oder sonst wo verkaufen zu dürfen.
Und wieder ist es die Aufsichtsbehörde, bis hin zum Regierungspräsidenten von Köln, die nichts dagegen einzuwenden hat. Das man mir unter besagten Argument den Gewerbeschein wegnimmt und damit demütigt.
Was aber wird hier eigentlich gespielt?
es sind die siebziger Jahre, Wieder mal und viel zu Spät, werde ich dahinter steigen, das mein Widerstand dazu dient, exemplarisch und spezialpräventiv, Verwaltungspolitische Fakten gegen den Freiheitsanspruch der 68er auf Straßenöffentlichkeit zu schaffen.
Siehe Eskalation in der öffentlichen Erschießung Benno Ohnesorg.
Als ich mich endlich darauf einstellen kann. Gegen was ich hier eigentlich juristisch argumentieren muss, Ist das Oberverwaltungsgericht-Münster durchaus bereit - anzuerkennen: dass ein Kunstschaffender in der Straßenöffentlichkeit einer Fußgängerzone, Tatsache, keiner Kommunalbehörde um eine Sonder-Erlaubnis fragen muss, um selbstgemalte Bilder verkaufen zu dürfen.
Zu welchen Zweck auch immer, relativiert man die Zustimmung zur Erlaubnisfreistellung mit der Anmerkung: Andererseits sei die Kunstfreiheitsgarantie aber auch nicht schrankenlos gewährt.
Soll wohl heißen, was nicht, mit einfachen Gesetzen machbar, immer noch mit der Schrankenregelung der Kunstfreiheitsgarantie selbst geht.
Na siehste! Demütigt Behörde mich weiter; Und mehr soll auch nicht bewiesen sein, Dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Und jetzt verpiss dich endlich!
Nun werde auch ich der ewigen Demütigungen, etwas Ungehalten: Die Schrankenregelung für Art.5 Abs.3 GG. ist doch nicht dafür gedacht, dass jeder Behördenidiot, die Kunstfreiheitsgarantie seinem Gutdünken unterwerfen darf!
Doch! darf sie! meldet sich jetzt die Nächstinstanz das Bundesverwaltungsgericht Berlin.
Tenor: „...Da die Straßenrechte innerhalb der Verfassungsordnung ebenfalls, zum Schutz anderer Leute Rechte wirken, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.“
Ja, was denn nu, ihr Herren Bundesverwaltungsrichter kann se, oder kann se nicht?
Denn nach Darlegung der Gewerbe- und Straßenrechtswissenschaftler, Landmann/Rohmer, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf und Prof. Hufen. kann se inner Fußgängerzone eigentlich doch..
wieso nicht auf Spruch der Bundesverwaltungsrichter?
Das die Kunstausübung vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten auf einer belebten Straßenkreuzung ( Rechtslogisch ) um eine straßen- verkehrsrechtliche Erlaubnis fragen muss, ist nicht das Selbe, dieser Straßen-Verkehrsrechtliche Vorbehalt, ( von mitten einer belebten Straßenkreuzung ) hat nichts mit der Einrichtung einer Fußgängerzone zu tun.
Wenn man das von Seiten eines Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen will, ist das gesellschaftspolitisch Hirnrissig!
Schreibt Prof. Hufen in der Juristichen Zeitschrift DÖV.
Da der Hirnrissige und unangreifbare Vorbehalt der Bundesverwaltungsrichter, von den Landtagspolitiker NRW, den Medien und selbst von der Gewerkschaft Kunst, als allgemeingültig anerkannt wird, hänge ich mit dem Gegenbeweis, der Juristischen Denkfabrik, in der Luft:
Also Labert auch die Fachkompetenz, meiner Berufskollegen nur dummes Zeug. Wenn se behauptet: “... Weil die Bilderverkaufserlaubnis in der Regel nur aus besonderen Gründen vorenthalten werden dürfe. war und ist dein Vorgehen den Erlaubnisvorbehalt als solchen zu bekämpfen, der weder rechtlich noch gesellschaftspolitisch zu beanstanden ist, der falsche Ansatz.
Im übrigen - muss man Sie wohl darauf hinweisen - ist die Kunstfreiheitsgarantie, anerkanntermaßen nicht dazu da, dem Künstler sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Für die Sicherung der Lebensgrundlagen sind allein die Berufsfreiheit und ggf. auch die Eigentumsgarantie zuständig (die allerdings in erheblich weiterem Umfang eingeschränkt werden können als die Kunstfreiheit).
Hilfe! Nun brauche ich auch noch Hilfe gegen die Gleichgültigkeit meiner Kolleginnen und Kollegen. Wo bin ich hier eigentlich hineingeraten?
Niemanden läuten die Alarmglocken, dass hier nicht die Kunstfreiheit eines Einzelnen Straßenkünstler unterlaufen wird, sondern das Freiheitsrecht aller Kunstschaffenden? wieso scheint das niemanden zu interessieren?
Was wäre, wenn dieser Vorbehalt einen J.Beuys oder sonst wie Hochschulausgebildeten Kunstausübenden mit Dr. oder Prof. im Titel zugemutet würde? Das ganze Gesellschaftssystem würde sich auflehnen, siehe Fortgeführte Verfassungsrechtsprechung zur Kunstfreiheitsgarantie allgemein.
Aber gegen einen kleinem Mann von der Straße kann man sich offensichtlich Formale Unrechtsverwalter und Richter leisten.
Da darf ein ganzes Gremium von Bundesverwaltungsrichter, einfach mal vermuten: dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Wenn ich dieses Gedankengut auf dem hohen Level eines Bundesgericht hinterfrage. Dann hat das Bundesverwaltungsgericht die Kunstfreiheitsgarantie, ohne gesellschaftspolitischen Aufwand mit reinem Mutmaßen abgeschafft.
Gute Nacht Rechtsstaat.
Wieso steht hier niemand auf, mir zu helfen, gegen den Hirnriss zu protestieren?
Frag ich halt mal das Verfassungsgericht Karlsruhe, was die von dem hirnrissigen Vorbehalt zur Sache Kunstfreiheitsgarantie halten.
Nach Prüfung der Angelegenheit, teilt mir die Prüfungskommission Karlsruhe mit, das es nicht mehr notwendig sei. Die Angelegenheit im Sinne der Beschwerde entscheiden zu müssen.
Soweit das Vordergerichte (das Oberverwaltungsgericht-Münster) bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend erkannt hat, das Frau/Mann, in einer Fußgängerzone, für die Kunstfreiheitsgarantie keiner straßen-verkehrsrechtlich Sondererlaubnis und um die Sondererlaubnis zu erhalten, auch keinen Gewerbeschein vorweisen muß.
Sind die Vordergerichte damit bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die die Verfassungsrechtsprechung zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie in der Grundsatzentscheidung „Mephisto“ vor 50 Jahren, aufgestellt hat. Klar, ist die Kunstfreiheitsgarantie darin nicht schrankenlos gewährt, genau so Klar ist die Tatsache, dass einer Behörde generell das Recht zusteht eine Straßennutzung, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, erlaubnispflichtig machen darf.
Aber darum geht es überhaupt nicht, dieser Aspekt, (was über den Allgemeingebrauch einer Straße hinausgeht,) wird bereits über das Straßen und Wegerecht erklärt, darauf muss hier auch nicht weiter eingegangen werden:
Der Beschwerdeführer wollte nur Festgestellt wissen, was bereits festgestellt wurde, dass Frau oder Mann in einer kommunikationsgewidmeten Fußgängerzone, für den Kommunikationsbedarf der Kunst, dem Wirken mit der Kunst. keinen Behördlichen Erlaubnisschein Fragen muss.
Ja, wäre das jetzt schön, wäre der Sinngehalt des Bescheids (-1-BvR-188-81-) auch so im Klartext vermitteln, wie er gemeint ist.
Aber in einer verfassungsrechtlicher Hochsprache, ist alles verklausuliert, weil die Prüfungskommission Karlsruhe einfach damit rechnet, dass die Juristen draußen im Lande ihr Handwerk auch verstehen, um zu verstehen.
Du spinnst doch!:
Bescheinigt der Landtag NRW. Über seine Fraktionsvorsitzenden,
Du spinnst doch!
bescheinigt der Petitionsausschuss im Landtag NRW.
Du spinnst doch!
Bescheinigt der Petitionsausschuss der Stadt Düsseldorf .
Du spinnst doch.
Bescheinigen die Ehemaligen Straßenverkehrsminister Kniola und Clement. Für das Land NRW.
niemand Behörde muss hier deine absichtlich verfälschte Auffassung, zu einer abgewiesenen Verfassungsbeschwerde verstehen, deine Beschwerde wurde in, Karlsruhe, nicht zur Entscheidung angenommen, damit ganz Klar erklärt, muss die Kunstfreiheit, straßen- verkehrsrechtlicher Hinsicht, auch nicht jedem Bilderverkäufer gewährt werden.
Nun verpiss dich aber endlich mit deinem Querelen. Wir haben anderes zu tun, und werden jetzt auf keine weiteren Beschwerden mehr eingehen.
Hilfe!!!!!?
Ja, was sollen wir dazu noch sagen, behaupten wieder mal meine Berufskollegen und -innen aus dem Berufsverband-Bildender Künstler und der Gewerkschaft Kunst. Eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, ist eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde und lässt einzig darauf schließen, Dass du mit deiner verquerten Auffassung zur Kunstfreiheit der Straßenkunst, auch in Karlsruhe kein Wohlwollen erreicht hast:
Und willste du wissen, was wir wirklich meinen? Als ewiger Verlierer wirst’e auch noch der Kunstfreiheit der Vereinskollegen und Kolleginnen geschäftsschädigend.
Der soll sich endlich verpissen, empfiehlt der Justitiar der Gewerkschaft Kunst. ( ein Herr Pfennig.) Mit dem seiner Straßenkunst müssen wir, als Verein nichts gemeinsam haben, derart empfohlen, schmeißen mich die Freiheitswächter für Kunstfreiheit, aus dem Schutz des Bundesverband bildender Künstler eV. Raus.
Gesellschaftspolitisch völlig isoliert, hänge ich mit meiner und unser aller Kunstfreiheitsgarantie am formaljuristischen Fliegenfänger.
Ja und, dann Beschwer dich doch, wird von den Aufsichtsbehörden der Verwaltung und Landtagspolitik fröhlich weiter gemoppt.
Meinen Frustbrüller muss ich 20 Jahre lang, Ohnmächtig mit mir selber austragen, und mich der Frage zermartern: Wie konntest du nur so naiv sein, zu glauben, Gerechtigkeit muss man nur verlangen, dann bekommt man Gerechtigkeit auch per Exempel.
Erst 1997 kann sich niemand mehr hinter die allgemeingültige Weichenstellung des Bundesverwaltungsgericht verstecken: und somit behaupten, Das es der Kunst nicht erlaubt sein kann.... usw.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zwischenzeitlich gezwungen die fatale Weichenstellung, zur Einschränkung der Straßenkunst aufzuheben und abzuändern. nunmehr 20 Jahre Later, ebenfalls gesellschaftspolitisch, allgemeingültig feststellen: Das es der Kunst, dann doch erlaubt sein darf, ohne Gewerbeschein und Straßenrechtlicher Sondererlaubnis, in einer Fußgängerzone in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Wenn auf Basis der Kunstfreiheitsgarantie nunmehr doch? Dann sind die bisherigen Vorbehalte und Weichenstellungen, zu meinem Schaden ausgefallen. Oder?
Wie reich könnte ich heute sein, wenn ich meine Bilder zwanzig Jahre lang im Sinne der Kunstfreiheit, unreglementiert auf der Straße hätte verkaufen dürfen.
Denn andere eine Ausstellung anderen Ort’s, Z.B. in einem Frisiersalon., einem Gemeindesaal, oder zum Imagegewinn eines Autosalon, sichert keinem Künstler in der BRD. überhaupt den Lebensunterhalt.
Oft ist diesem Aufwand nur noch festzustellen: Außer Spesen war nichts gewesen.
Wenn Mann, der Kunstfreiheit nur noch drauf zahlt, wird man letztlich zum Sozialfall, und das Sozialamt sieht sich nicht mehr dafür zuständig, einen Kunstschaffenden auch noch in Brot und arbeit zu bringen.
So vegetiert Mann, mit Frust und noch mehr Frust. Weiter vor sich hin.
Wut und Ohnmacht treibt mich, dem Verursacher, der Stadt Düsseldorf den Bittsteller zu machen.
Die Ratsmitglieder, hüllen sich in indische Philosophie: nichts sagen, nichts hören, nichts entscheiden.Verweisen auf die Fachkompetenz, Kulturamt der Stadt.
Der Kulturdezernent aber schreibt: Mann jetzt bist’e aber echt am Spinnen, die Hilfe für unschuldig in Not geratene Künstler ist eine Freiwillige Leistung. Die man nicht einfach fordern kann, Und wie sie wissen sind wir ernsthaft bemüht die Fördermittel demokratisch gerecht und nach Eingang der Anträge zu verteilen.
Leider Warten aber noch 300 Antragssteller vor dir: Also Verpiss dich endlich!
Mal nachrechnen? Seit 1981 mit Beginn des Verkaufsverbots, meiner Bilder auf der Straße. Unterliegt mein Antrag, einer Berücksichtigung zur demokratischen Zuteilung.
Seit über zwanzig Jahre. Werde ich bei jeder Nachfrage beim Oberstadtdirektor oder Oberbürgermeister, darauf abgewiesen, das da immer 300 Antragssteller vor mir auf eine Stadtgeförderte Künstlerhilfe warten.
hier werde ich doch eindeutig mit der Magie (300) verarscht?
Wenn ich in den kostengünstigen Werkräumen, heute, zwanzigjährige, über diese Hilfe gefördert sehe, dann haben deren Mutter schon in der Schwangerschaft gewusst, dass das keimende Leben in ihrem Bauch, einmal Unschuldig in Künstlernot geraten wird, und vorausschauend, bei der Stadt Düsseldorf, einen Auftrag auf eine demokratisch zu verteilende Künstlerthilfe beantragt. Oder rechne ich da was Falsch?
Irgendwie muss ich aus der Stagnation raus.
Aber ohne uns, bescheinigt wieder das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Auf vier Seiten juristendeutsch: wird mir erklärt: Ob die festgestellte Freiheit für das erlaubnisfreie Bilderverkaufen auf der Straße auch schon Früher beachtet werden musste, würde es jetzt an Feststellungsinteresse fehlen.
Holen sie sich einen Erlaubnisschein, nur wenn diese wieder Verweigert wird, können sie ja wieder Klagen.
Heißt wohl, das es niemanden interessiert muss, wie ich zu schaden gekommen bin:
Bei wem kann ein naiver Bürger sich seiner Pein noch ausweinen: wenn er gesellschaftspolitisch zu einer Unperson erklärt ist.
Dann melde dich doch beim Bürgervater der Nation, unseren Bundespräsident Johannes Rau:
Aber dessen Aufgabenverwaltung ( das Präsidialamt ) entscheidet, mal wieder reiner Bequemlichkeit, Das der Chef keine Zeit hat, sich kümmern zu müssen. Und das Ungemach dass mir da gesellschaftspolitisch zugemutet wurde, sehr, sehr bedauerlich finde, Und So entschlossen habe, mir eine einmalige Zuwendung von 1000.-DM ( aus dem Topf nicht abgeholter Lottogewinne) als Nothilfe zukommen zu lassen.
Für den Rest soll ( weil zuständig ) der Kulturminister NRW. Sorgen.
Gerne hätte ich das gesellschaftspolitische Almosen zurückgezahlt, aber ich habe Miet- Licht- und Heizölschulden. Und den Gerichtvollzieher vor der Tür, so was korrumpiert, mehr als geistige Eitelkeit.
Auch beim Kulturminister NRW sitzen wieder Verwaltungs-Unmenschen in einem Entscheidungsgremium: und die endledigen sich der Künstlerhilfe, für (arme) Kunstschaffende, mit dem Hinweis; dass es 2003 so oder so, für jeden altgeworden Armen, der BRD. eine Grundrente geben wird. Damit wurde ich dann sicher ohne die Hilfe des Kultusminister NRW. über die Runden kommen!
Sicher werde ich das können müssen, musste ich bis hier schon mit weniger auskommen.
Da wird mit einer Grundrente, sicher auch kein ordnungsgemäßes bezahlen, für Pinsel Farbe und Werkraum gewährleistet.
Mit der Kunst zu werken. hätte ich schon gerne können wollen, aber mit der Kunst wirken dann nicht gedurft. Weil nicht gedurft, fehlender Mittel auch keine Kunst mehr Werken (herstellen) können.
Da hilft auch unsere Fähigkeit, an einem funktionierenden Rechtsstaat Hoffnung zu haben, nicht weiter, wenn uns deren Verwalter und Richter dann doch immer wieder in die schlimme Situationen eines (Michael Kohlhaas) bringen.
Die 68er hatten nicht mal unrecht: „Macht kaputt, was euch kaputt macht.“
G. Rupp
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